Meldung eines (potentiellen) Datenschutzvorfalls
Gemäß Art. 33 und 34 DSGVO sind Behörden wie Unternehmen verpflichtet, eingetretene Datenschutzverletzungen (z.B. Liegenlassen/Diebstahl des Notebooks oder von Unterlagen, E-Mail-/Post-Versand an einen falschen Empfänger, Hacker-Angriffe, verlorene Postsendung etc.) unverzüglich (möglichst binnen 72 Stunden) der Aufsichtsbehörde zu melden und ggf. die Personen, deren personenbezogene Daten hiervon betroffen sind, zu benachrichtigen. Ein Verstoß gegen diese Melde- und Benachrichtigungspflichten kann bußgeldbewehrt sein. Um der Meldepflicht fristgerecht nachkommen zu können, bitten wir Sie das nachstehend verlinkte Formular (deutsch bzw. englisch) vollständig auszufüllen. Die Eingaben werden dem Datenschutzbeauftragten übermittelt.