Meldung eines (potentiellen) Datenschutzvorfalls 

Gemäß Art. 33 und 34 DSGVO sind Behörden wie Unternehmen verpflichtet, eingetretene Datenschutzverletzungen (z.B. Liegenlassen/Diebstahl des Notebooks oder von Unterlagen, E-Mail-/Post-Versand an einen falschen Empfänger, Hacker-Angriffe, verlorene Postsendung etc.) unverzüglich (möglichst binnen 72 Stunden) der Aufsichtsbehörde zu melden und ggf. die Personen, deren personenbezogene Daten hiervon betroffen sind, zu benachrichtigen. Ein Verstoß gegen diese Melde- und Benachrichtigungspflichten kann bußgeldbewehrt sein. Um der Meldepflicht fristgerecht nachkommen zu können, bitten wir Sie das nachstehend verlinkte Formular (deutsch bzw. englisch) vollständig auszufüllen. Die Eingaben werden dem Datenschutzbeauftragten übermittelt.

Meldung (DE) 

Meldung (EN)